AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Der Mieter hat den Container bei Anmietung besichtigt und erkennt den Zustand als vertragsgerecht an. Bei Übernahme hat er den
gemieteten Container nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch die container4storage M. Fromm und den Mieter bestätigt und erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der container4storage M. Fromm an.

2. Nutzung I Einlagerung

Der Container ist von dem Mieter in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten. Gemeinschaftliche Einrichtungen sind
pfleglich zu behandeln. Veränderungen des Containers, bauliche Arbeiten, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen nicht
vorgenommen werden. Der Container darf nur zu Lagerzwecken genutzt werden. Eine sonstige Nutzung, insbesondere als Büro,
Geschäftsadresse, Wohnraum sowie eine Nutzung für Zwecke oder Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen
Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet. Eine Untervermietung ist ausgeschlossen. In dem Container dürfen nur trockene
Gegenstände gelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen jeglicher Art ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, den
Container nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine
Umweltschäden entstehen. Es ist ausdrücklich untersagt, feuer- und explosionsgefährliche, radioaktive, zur Selbstentzündung geeignete, giftige, ätzende oder übel riechende Substanzen oder Gegenstände einzulagern. Die Einlagerung von Waffen, Suchtstoffen, Abfallstoffen, Müll oder Sondermüll, gleich welcher Art, ist verboten. Ferner dürfen verderbliche Substanzen oder Gegenstände sowie Sachen oder Güter, die von Ungeziefer befallen werden können, nicht gelagert werden. Der Mieter hat den Container so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es auch vorübergehend nicht gestattet, außerhalb des gemieteten Containers (wie z. B. auf Wegen usw.) Gegenstände abzustellen oder zu lagern. Insbesondere die Fluchtwege sind stets freizuhalten.
Im Container und auf dem Gelände gilt ein striktes Rauchverbot. Löst der Mieter, eine ihn begleitende Person oder ein anderer
Erfüllungsgehilfe, durch Fehlverhalten einen Fehlgebrauch der Einrichtungen oder in sonstiger Weise einen Fehlalarm aus, so ist der
Vermieter berechtigt, die dadurch entstehenden Kosten an den Mieter weiter zu berechnen.

3. Lagergelände und Lagerräume

Bei An- und Abfahrt zu dem Gelände hat der Mieter die Straßenverkehrsordnung auf dem Firmengelände zu beachten. Andere
Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden. Der Zugang zum Container erfolgt mittels elektronischer Zugangsapparate. Der
Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zum Gebäude verwehrt wird, es sei denn der technische
Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Der Mieter hat den Container
bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen vom
Mieter nicht verschlossenen Container zu verschließen.

4. Betreten das Containers durch den Vermieter

Der Vermieter oder von ihm beauftragte Personen dürfen den Container nach rechtzeitiger Ankündigung zur Prüfung des Zustands und zur Reparatur betreten. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter ohne Ankündigungspflicht zum Betreten und zu diesem Zweck auch zur
Öffnung des Containers befugt.
5. Mängel der Mietsache I Haftung
Etwaige Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines Mangels der Mietsache (anfänglicher Mangel oder vom Vermieter zu vertretender Mangel) oder wegen Verzugs des
Vermieters mit der Beseitigung eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern nicht der Mangel vom Vermieter vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden ist. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung. Die Überwachung, Unterhaltung, Verpackung, Pflege, etc. betreffend der eingelagerten Gegenstände ist alleinige Aufgabe des Mieters.
Der Vermieter übernimmt für Schäden an der Mietsache und für sonstige Schäden, die nicht die Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit betreffen und die aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrühren, eine Haftung nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind. § 536 a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vorschrift des§ 536 d BGB bleibt unberührt. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die nach dem Beginn der Nutzung der Mietsache durch ihn selbst, ihn begleitende Personen, autorisierten Personen oder sonstige Dritte, die mit seinem Einverständnis die Mietsache aufgesucht haben, verursacht worden sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Ansprüchen Dritter frei.

6. Versicherung

Da der Vermieter weder Art noch den Wert der durch den Mieter eingelagerten Gegenstände kennt, hat er keine Versicherung der
eingelagerten Güter abgeschlossen. Die Lagerung der Gegenstände erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter gewährleistet,
die eingelagerten Gegenstände eigenständig angemessen zu versichern und legt einen entsprechenden Nachweis vor. Der vertraglich
angebotene und bei entsprechender Kennzeichnung und Unterschrift abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene
Mietperiode, für welche die Versicherungsprämie vom Mieter jeweils im Voraus, bezahlt wurde. Diesem Versicherungsverhältnis wird
der vom Mieter umseitig bekanntgegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den angegeben Wert zu
überprüfen und übernimmt keine Haftung, insbesondere bei eventuell auftretender Unterversicherung.

7. Mietzins/Mietdauer I Kaution I

Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung
Mit dem vereinbarten Mietzins (umseitig) sind Betriebs- und Nebenkosten abgegolten. Die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht
umseitig anders geregelt 4 (vier) Wochen.
Die Miete ist im Voraus zur Zahlung fällig. Die Erstmiete und die Kaution sind bei Übergabe des Mietobjektes, spätestens am
Einzugstag fällig. Bis zur Zahlung der Mietkaution und der ersten Miete steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass für den Fall, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, sich der Mietzins
zumindest um die jährliche Steigerung des Verbraucherpreisindexes des statistischen Bundesamts/Wiesbaden erhöht.
Der Vermieter kann sich wegen fälliger Ansprüche seinerseits bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken. Eine Aufrechnung der Aufstockung der Kaution durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche des Vermieters nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Kaution ist ohne Zinsen nach ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe des Containers an den Vermieter innerhalb eines Zeitraums max. 14 Tage nach Auszug Räumung und Reinigung auf ein vom Mieter bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto zurück zu überweisen. Bei überfälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 4,95 fällig, wenn die Zahlung überfällig ist.

8. Vermieterpfandrecht
Der Vermieter hat das Recht, wegen sämtlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis, mit welchen sich der Mieter in Verzug befindet,
sein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingelagerten Gegenständen geltend zu machen. Dieses Recht steht dem Vermieter
bereits während des Mietverhältnisses zu, soweit es zur Abdeckung der Forderungen des Vermieters erforderlich ist. Macht der
Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Auskunft über die eingelagerten, in
seinem Eigentum stehenden Lagergegenstände zu erteilen und auf Aufforderung des Vermieters, diesem die eingelagerten
Gegenstände zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und beginnt der Mieter die eingelagerten Gegenstände zu entfernen, ist der Vermieter berechtigt, der Entfernung zu widersprechen und durch geeignete Maßnahmen die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände in Besitz zu nehmen (§ 562 b BGB). Der Vermieter ist berechtigt, nach Verkaufsandrohung mit Fristsetzung die eingelagerten Gegenstände im Wege des freihändigen Verkaufs (§ 1221 BGB) oder der öffentlichen Versteigerung zum Ausgleich seiner Forderungen zu verwerten.

9. Beendigung I Kündigung der Vertrages
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt an den Vermieter auszuhändigen. Setzt der Mieter den
Gebrauch des Containers nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird insoweit
abgedungen. Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Container ganz oder teilweise nicht räumt, ist der
Vermieter berechtigt, dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von zwei Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass für den Fall der Nichträumung die Verwertung bzw. die Entsorgung auf Kosten des Mieters erfolgt. Der Vermieter hat jederzeit das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn
• sich der Mieter mit drei Mietzahlungen in Verzug befindet
• der Mieter trotz Abmahnung wiederholt gegen die vorstehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen verstößt.

10. Mehrere Mieter
Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, insbesondere auch einer Kündigungserklärung des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht durch den Vermieter abgegeben werden sollen.

11. Textform
Andere als die in dem Mietvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderung und Ergänzungen bedürfen der Textform.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hofheim. Soweit Sie Verbraucher sind, besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (www.verbraucher-schlichter.de), sofern ein Streit zwischen uns nicht beigelegt werden kann. Wir nehmen an einem solchen Schlichtungsverfahren nicht teil.

13. Sonstiges
Die container4storage M. Fromm ist berechtigt bei der Schufa, der Creditreform oder anderen Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte zum
Zweck der Bonitätsprüfung einzuholen.
Die Container sind nicht beheizt.
Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen der Kontodaten oder der Anschrift während der Vertragslaufzeit des Mietvertrages dem
Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte zu übertragen, oder zu
verpfänden. Die Containeranlage mit der Mieteinheit wird zur Erhöhung der Sicherheit videoüberwacht und die Zugangsdaten des
Mieters werden aufgenommen. Es können daher Bildaufnahmen des Mieters hergestellt und vorübergehend gespeichert werden; der
Mieter nimmt dieses zustimmend zur Kenntnis.

14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder
nicht durchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

CONTAINER4STORAGE

Casteller Str. 97 o,
65719 Hofheim am Taunus
(Direkt am Wiesbadener Kreuz A66/A3)

ÖFFNUNGSZEITEN

Rund um die Uhr
7 Tage die Woche